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Prüfung von Rolltoren nach DGUV-V3

(alt BGV A3), UVV (BGR-500), ASR A17. 1-3

      

Kraftbetätigte Fenster, Türen & Tore

 

Ortsfeste Betriebsmittel sind festangebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können oder wegen mechanischer Befestigung während des Betriebes an ihren Aufstellungsort gebunden sind. Der Wert dieser Masse wird in IEC-Normen für Haushaltsgeräte mit 18 kg festgelegt. Diese Eigenschaft hat besondere Bedeutung bei der Festlegung der Fristen für Wiederholungsprüfungen.

Ortsfest sind in der Regel:

alle elektrischen Betriebsmittel, die fest in eine elektrische Anlage – auch auf Fahrzeugen – eingebaut sind (z.B. Schütze, Stellglieder, Lampen, Antriebsmotoren),

Betriebsmittel, die zwar mit Steckvorrichtungen ausgestattet sind, aber betriebsmäßig nicht bewegt werden (z.B. Steuerpulte für Maschinenausrüstungen oder auch stationär betriebene Maschinen und Geräte, auch größere Bohrmaschinen, die statt eines festen Anschlusses über Steckvorrichtungen angeschlossen werden). Allerdings ist die Anschlussleitung "nicht ortsfest", da sie (z.B. bei Reinigungsarbeiten) bewegt werden kann.

Allgemein und überall gültige Prüffristen lassen sich hierzu ebenso wie bei den vielen anderen elektrischen Betriebsmitteln (z.B. elektrischen Büromaschinen) nicht festlegen (vgl. Tabellen 1 A und 1 B der DA zu § 5 BGV A3). Die Prüffrist richtet sich nach der örtlichen Situation, den Umgebungseinflüssen und den tatsächlichen Beanspruchungen (vgl. Betriebssicherheitsverordnung §§ 3 und 10. Zuständig für die Festlegung der Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für elektrische Anlagen und Betriebsmittel ist die verantwortliche Elektrofachkraft (evtl. nach Absprache mit Sicherheitsfachkraft, Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht).

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